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4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstands-
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;
6. die Beschlußfassung über:
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von
Grundeigenthum;
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben;
c) die Aufnahme von Anleihen;
7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im §. 81a
Ziffer 4 und §. 81 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus
der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§. 131a);
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung
und Abänderung von Nebenstatuten;
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung.
§. 93a.
Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung und stimm-
berechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen Innungsmitglieder
mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt find.
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu
Mitgliedern des im §. 83 Absatz 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur solche
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind
(§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind.
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der
Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.
§. 94.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier
Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde
endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche
gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften ver-
stoßen, für ungültig zu erklären.