Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
5. der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; 
6. die Beschlußfassung über: 
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von 
Grundeigenthum; 
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
c) die Aufnahme von Anleihen; 
7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im §. 81a 
Ziffer 4 und §. 81 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus 
der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; 
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der 
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (§. 131a); 
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie über Errichtung 
und Abänderung von Nebenstatuten; 
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. 
§. 93a. 
Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung und stimm- 
berechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen Innungsmitglieder 
mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt find. 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu 
Mitgliedern des im §. 83 Absatz 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur solche 
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind 
(§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder 
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der 
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind. 
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der 
Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind. 
§. 94. 
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier 
Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde 
endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche 
gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften ver- 
stoßen, für ungültig zu erklären. 

	        
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