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so kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen.
In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des
Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen
vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen
Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen
dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand entscheidet auf Ansuchen des letzteren
die Aufsichtsbehörde.
Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger
Betriebe sind, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
§ 95.
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehülfen) nehmen
an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung Theil,
soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke
den Gesellenausschuß.
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der
Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen
zu betheiligen, für welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge entrichten oder eine
besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung be-
stimmt sind.
Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der
Maßgabe zu erfolgen, daß
1. bei der Berathung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes min-
destens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte
zuzulassen ist;
2. bei der Berathung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine
sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind;
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehülfen)
Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vor-
sitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in
gleicher Zahl zu betheiligen sind wie die Innungsmitglieder.
Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den im
Absatze 2 bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellen-
ausschusses erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die Auf-
sichtsbehörde ergänzt werden.
§ 95a.
Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem
Innungsmitgliede beschäftigten volljährigen Gesellen (Gehülfen) berechtigt, welche
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen
fähig ist (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).