Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Die Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Innungsvorstandes, 
wenn ein solches nicht vorhanden ist, ein Vertreter der Aufsichtsbehörde. 
§ 95 b. 
Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatzmänner zu wählen, 
welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens für 
den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. Wird 
dessenungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest 
der Wahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen. 
§ 95c. 
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei 
Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung verbleiben, 
die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt aus der Be- 
schäftigung bei Innungsmitgliedern. 
§. 96. 
Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, 
in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. 
Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Festsetzung und 
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen 
die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften 
der Innung Theil nehmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in die Innungskasse. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr 
zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Verfolgung 
der Angelegenheit zu bestellen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der 
Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte 
Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter. 
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie 
beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe 
zu berufen sich weigert. 
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten und über 
die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im Beisein 
eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen 
vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist 
endgültig. 
§. 97. 
Die Schließung einer Innung kann erfolgen: 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 84 die Genehmigung hätte versagt 
werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb 
einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;
	        
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