- 676 - / 2. wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde
ungeachtet die Erfüllung der ihr durch §. 81 a gesetzten Aufgaben ver-
nachlässigt)
3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder
wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt;
4. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint.
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen.
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt;
wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20
und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs-
sachen Platz greift.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung
hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
§. 98.
Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte,
sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand
unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Ver-
pflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Ab-
wickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben.
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die
Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für
den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verpflichtet sind.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung
verbunden gewesenen, nicht unter §. 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden
Unterstützungskassen nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporations-
rechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände.
§. 98a.
Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Vermögen ist zunächst
zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen
Verpflichtungen der Innung zu verwenden.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die Mit-
glieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser
Mitglieder entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als der
Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden.
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landes-
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die
Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen.
Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Innung, welche bei der Aus-
führung, der vorstehenden Bestimmungen entstehen, entscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde.