Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

- 677 - / §. 99. 
Die Statuten und Nebenstatuten der Innungen, die Bescheinigung über 
die Legitimation der Vorstände, sowie die Ausfertigung der Vollmachten der 
Beauftragten sind kosten- und stempelfrei. 
b. Zwangsinnungen. 
§. 100. 
Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke 
gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag 
Betheiligter (§. 100f Absatz 1) anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes 
sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Hand- 
werke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder 
anzugehören haben, wenn 
1. die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden der Einführung des 
Beitrittszwanges zustinmt, 
2. der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die 
Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, 
am Genossenschaftsleben Theil zu nehmen und die Inmungseinrichtungen 
zu benutzen, und 
3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen betheiligten Handwerker zur 
Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. 
Der Antrag kann auch darauf gerichtet werden, die im Absatz 1 bezeichnete 
Anordnung nur für dieienigen daselbst bezeichneten Gewerbetreibenden zu erlassen, 
welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. 
Der Antrag kann von einer für das betreffende Handwerk bestehenden 
Innung oder von Handwerkern gestellt werden, welche zu einer neuen Innung 
zusammentreten wollen. 
Ohne Herbeiführung einer Abstimmung (§. 100 a) kann der Antrag ab- 
gelehnt werden, wenn die Antragsteller einen verhältnißmäßig nur kleinen Bruch- 
theil der betheiligten Handwerker bilden, oder ein gleicher Antrag bei einer inner- 
halb der letzten drei Jahre stattgefundenen Abstimmung von der Mehrheit der 
Betheiligten abgelehnt worden ist, oder durch andere Einrichtungen als diejenige 
einer Innung für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
der betheiligten Handwerke ausreichende Fürsorge getroffen ist. 
§. 100 a . 
Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (§. 100 Absatz 1 Ziffer 1), hat 
die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche 
Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen 
die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. Bei der Abstimmung ent- 
scheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben.
	        
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