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§. 100 b.
Die Verfügung, durch welche die im §. 100 Absatz 1 bezeichnete Anordnung
getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit bezeichnen und
den Namen und den Sitz der Innung, die Abgrenzung ihres Bezirkes und die
Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie errichtet wird.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren
amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren Versagung steht den betheiligten
Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral-
behörde zu, welche endgültig entscheidet. Die Frist läuft im Falle des Erlasses
der Anordnung vom Tage der Veröffentlichung, im Falle der Versagung vom
Tage der Eröffnung des Bescheids ab.
Nach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen Gewerbszweige be-
stehenden Innungen, deren Sitz sich im Bezirke der Zwangsinnung befindet, zu
schließen.
Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige umfassen, bleiben
bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben,
scheiden kraft Gesetzes aus der bisherigen Innung aus.
§. 100c.
Auf Innungen, für welche die im §. 100 bezeichnete Anordnung getroffen
ist, finden die Vorschriften der §§. 81 a bis 99 mit den aus den 99. 100 d bis
100 u sich ergebenden Aenderungen Anwendung.
§. 100.
Gegen die Versagung der Genehmigung des Innungsstatuts und seiner
Abänderungen ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral-
behörde zulässig; diese entscheidet endgültig.
Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere
Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder-
liche Abänderung anzuordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf
dem im Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Innung,
die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde
die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben
wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amtswegen mit rechtswver-
bindlicher Wirkung zu vollziehen.
§. 100e.
Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.