Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 678 — 
§. 100 b. 
Die Verfügung, durch welche die im §. 100 Absatz 1 bezeichnete Anordnung 
getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit bezeichnen und 
den Namen und den Sitz der Innung, die Abgrenzung ihres Bezirkes und die 
Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie errichtet wird. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren 
amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 
Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren Versagung steht den betheiligten 
Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral- 
behörde zu, welche endgültig entscheidet. Die Frist läuft im Falle des Erlasses 
der Anordnung vom Tage der Veröffentlichung, im Falle der Versagung vom 
Tage der Eröffnung des Bescheids ab. 
Nach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen Gewerbszweige be- 
stehenden Innungen, deren Sitz sich im Bezirke der Zwangsinnung befindet, zu 
schließen. 
Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige umfassen, bleiben 
bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben, 
scheiden kraft Gesetzes aus der bisherigen Innung aus. 
§. 100c. 
Auf Innungen, für welche die im §. 100 bezeichnete Anordnung getroffen 
ist, finden die Vorschriften der §§. 81 a bis 99 mit den aus den 99. 100 d bis 
100 u sich ergebenden Aenderungen Anwendung. 
§. 100. 
Gegen die Versagung der Genehmigung des Innungsstatuts und seiner 
Abänderungen ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral- 
behörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen. 
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder- 
liche Abänderung anzuordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf 
dem im Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Innung, 
die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde 
die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben 
wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amtswegen mit rechtswver- 
bindlicher Wirkung zu vollziehen. 
§. 100e. 
Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.
	        
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