Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

- 680 - / (§. 100i. 
Die durch Errichtung der Innung erwachfenden Kosten find auf Antrag 
der Betheiligten von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen. 
§. 100 k. 
Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen 
(§. 100b Absatz 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der 
Bestimmungen der §§. 100 l bis 100 n, mit Rechten und Pflichten auf die 
Zwangsinnung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden 
Forderungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht. 
Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden 
Innung ein Theil der Mitglieder aus (§. 100 b Absatz 5), so ist der Zwangs- 
innung ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das 
Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung ver- 
bleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter 
den Innungen nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, 
welcher die bestehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den Be- 
theiligten bimmen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. 
Diese entscheidet endgültig. 
§. 100 l. 
Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung ge- 
schlossen (§. 100 b Absatz 4), mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (§. 73 des 
Krankenversicherungsgesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten 
und Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. 
Die Innungs-Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungs- 
behörde geschlossen werden, wenn die Zwangsinnung einen anderen Bezirk oder 
andere Gewerbszweige umfaßt als diejenige Innung, für welche die Innungs- 
Krankenkasse errichtet war, oder in Folge der Errichtung der Zwangsinnung 
mehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs-Krankenkassen ver- 
bunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kafse geschlossen wird, ist 
binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig; diese 
entscheidet endgültig. 
Wenn die Innungs-Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, 
so werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur anderweiten 
Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungsbehörde 
mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Abänderungen nicht voll- 
zogen sind, haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung fortzuführen. 
Sind mit der Innung, welche in Folge der Errichtung einer Zwangs- 
innung geschlossen wird, sonstige Unterstützungskassen verbunden, so finden die 
§§. 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche 
Bestimmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der 
Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlich-
	        
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