Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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keiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser 
Kasse berechtigt, ihnen anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht an- 
gehören. 
§ . 100 m. 
Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden 
Innung, mit welcher eine Innungs-Krankenkasse §. 73 des Krankenversicherungs- 
gesetzes) verbunden ist, ein Theil der Mitglieder aus (§. 100 b Absatz 5), so kann, 
wenn eine anderweite Einigung unter den Betheiligten nicht zu Stande kommt, 
derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung, welcher die bei den 
Ausscheidenden beschäftigten Personen künftig anzugehören haben, ein entsprechender 
Theil des Vermögens durch die höhere Verwaltungsbehörde überwiesen werden; 
dabei ist das Verhältniß der Zahl der Ausscheidenden zu der Zahl der in der 
Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht 
den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde 
zu; diese entscheidet endgültig. Sonstigen Unterstützungskassen können die aus 
der Innung ausscheidenden Mitglieder auch ferner angehören. 
§. 100 n. 
Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des 
§. 73 des Krankenversicherungsgesetzes keine Anwendung finden, dürfen Innungs- 
mitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden. 
Gemeinsame Geschäftsbetriebe (§. 81b Ziffer 5) dürfen von der Innung 
nicht errichtet werden; dagegen ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung 
der gemeinsamen, gewerblichen und wirthschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, 
wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufsgeschäften 
und dergleichen anzuregen und durch Aufwendungen aus dem angesammelten Ver- 
mögen zu unterstützen. Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. 
Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemeinschaftliche Geschäfts- 
betriebe einer nach §. 100b Absatz 4 geschlossenen Innung binnen sechs Monaten 
nach der Veröffentlichung der im §. 100 Absatz 1 bezeichneten Anordnung in 
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 
1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie aus.- 
gesonderte Theil des Innungsvermögens auf die Genossenschaften mit Rechten und 
Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffentlichen 
Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde beibehalten werden. Im Uebrigen sind solche 
Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde aufzulösen; mit dem Vermögen ist 
nach Maßgabe der statutarischen Vorschriften zu verfahren. 
§. 100o. 
Die Innung hat über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen 
Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen. 
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