Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In 
dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen 
die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Zentral-= 
behörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen 
Vorschriften. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann dem Innungsausschusse die Fähigkeit 
beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein- 
zugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet 
den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsausschusses nur das Ver- 
mögen desselben. 
Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen 
des §. 96 entsprechende Anwendung. 
§. 102. 
Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß 
seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, 
welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs 
statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Be- 
stimmungen des §. 97 Absatz 3. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs- 
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 
Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses 
ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, 
zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungs- 
ausschusse verpflichtet sind. 
Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des §. 98 
Absatz 1 und § 98 a entsprechende Anwendung. 
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem 
Innungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahrs gestattet, so- 
fern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt. 
III. Handwerkskammern. 
§. 103. 
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Hand- 
werkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, 
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die 
Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbe- 
gruppen angeordnet werden.
	        
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