Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Hand- 
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensauseinander- 
setzung unter entsprechender Anwendung des §. 100 k Absatz 2 zu erfolgen. 
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand- 
werkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen 
Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den 
Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerks- 
kammer ihren Sitz hat. 
§. 103 a. 
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch das Statut 
bestimmt. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in 
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahl- 
periode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. 
Die Mitglieder werden gewählt: 
1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer 
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungemitglieder, 
2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche 
die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, 
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und 
im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl 
ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung an- 
gehören oder nicht Handwerker sind, dürfen an der Wahl nicht be- 
theiligt werden. 
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper, sowie 
das Wahlverfahren werden durch die von der Landes-Zentralbehörde zu erlassende 
Wahlordnung geregelt. 
§. 103b. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche 
1. zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungs.- 
gesetzes); 
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben; 
3. im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei 
Jahren selbständig betreiben; 
4. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 
§. 103c. 
Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Organen erfolgen auf 
sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine 
Wiederwahl ist zulässig. 
Die Bestimmungen der §§. 94 bis 94b finden entsprechende Anwendung.
	        
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