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Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Hand-
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögensauseinander-
setzung unter entsprechender Anwendung des §. 100 k Absatz 2 zu erfolgen.
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand-
werkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen
Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den
Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerks-
kammer ihren Sitz hat.
§. 103 a.
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch das Statut
bestimmt.
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahl-
periode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben.
Die Mitglieder werden gewählt:
1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungemitglieder,
2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche
die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen,
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und
im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl
ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung an-
gehören oder nicht Handwerker sind, dürfen an der Wahl nicht be-
theiligt werden.
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper, sowie
das Wahlverfahren werden durch die von der Landes-Zentralbehörde zu erlassende
Wahlordnung geregelt.
§. 103b.
Wählbar sind nur solche Personen, welche
1. zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungs.-
gesetzes);
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben;
3. im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei
Jahren selbständig betreiben;
4. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen.
§. 103c.
Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Organen erfolgen auf
sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine
Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestimmungen der §§. 94 bis 94b finden entsprechende Anwendung.