Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Aufsichts- 
behörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen 
gewählt. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in 
welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören 
sollen, welche von den nach §. 103 a Absatz 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern 
der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. 
In diesem Falle ist von der Landes-Zentralbehörde auch die Wahl dieser Ver- 
treter zu regeln. 
Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften der 
§§. 95a Absatz 1 und 2 und 95c entsprechende Anwendung. 
§. 103k. 
Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 
1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens 
zum Gegenstande haben; 
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über An- 
gelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehr- 
linge berühren; 
3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs- 
ausschüsse (§. 132). 
Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des §. 95 Absatz 3 entsprechende 
Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein be- 
sonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. 
§. 103l. 
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammern erwachsenden 
Kosten werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, von den Gemeinden 
des Handwerkskammerbezirkes nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs- 
behörde getragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden An- 
theile nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Ver- 
theilungsmaßstab auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen. Werden Ver- 
anstaltungen der im §. 103e Absatz 3 bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige 
getroffen, so können die hieraus entstehenden Kostenantheile von den Gemeinden 
nur auf solche Betriebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören. 
Die Landes-Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten der Hand- 
werkskammer von weiteren Kommunalverbänden statt von den Gemeinden auf- 
gebracht werden. Die Kommunalverbände sind ermächtigt, die Kosten der auf 
Grund des §. 103e Absatz 3 für einzelne Gewerbszweige getroffenen Veranstaltungen 
nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Vertheilungs- 
maßstab auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden Handwerksbetriebe umzulegen. 
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