Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Bei der Umlegung der Kosten kann bestimmt werden, daß Personen, welche 
der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, von der Verpflichtung zur 
Zahlung von Beiträgen befreit sind. 
§. 103m. 
Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentralbehörde ein Statut 
zu erlassen. Ueber Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. 
Das Statut muß Bestimmung treffen über: 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer; 
2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer; 
3. die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl; 
4. die Form der Beschlußfassung; 
5. die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes; 
6. die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der 
Handwerkskammer und ihrer Organe; 
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vor- 
standes; 
8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 
9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen; 
12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der 
Handwerkskammer zu erfolgen haben. 
Die Vorschriften des §. 83 Absatz 3 und des §. 100d Absatz 3 finden 
entsprechende Anwendung. 
Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu 
machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungs- 
behörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer 
erstreckt. 
 
 
§. 103 n. 
Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der §§. 86, 88, 89 
Absatz 3 und 4, 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf 
Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§. 94c) der Handwerkskammer 
von der unteren Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung steht dem Ver- 
urtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig. 
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde.
	        
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