Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind 
von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen. 
§. 103o. 
Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, soweit nicht im Falle der Aus- 
dehnung des Handwerkskammerbezirkes über die Bezirke mehrerer höheren Ver- 
waltungsbehörden durch die Landes-Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung 
getroffen wird. 
Die Vorschriften des §. 96 Absatz 2 bis 7 finden mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Ent- 
scheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes-Zentralbehörde entscheidet. 
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Ausfsichts- 
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetz- 
widriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Ge- 
meinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, 
so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. Von den 
bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde binnen 
zwei Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde eingelegt werden, welche 
endgültig entscheidet. 
§. 103 p. 
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Voll- 
zuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern und ihrer 
Organe zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Hand- 
werkskammern unter einander ob. Die höhere Verwaltungsbehörde kann be- 
stimmen, inwieweit die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden 
Kosten von der Handwerkskammer als eigene Verwaltungskosten zu erstatten sind. 
§. 103q. 
Die Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere 
gesetzliche Einrichtungen (Handels- und Gewerbekammern, Gewerbekammern) zur 
Vertretung der Interessen des Handwerkes vorhanden sind, können diesen Körper- 
schaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer über- 
tragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung der Interessen des 
Handwerkes betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirkes 
hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Handwerk angehörenden 
Mitglieder gesichert ist. 
IV. Innungsverbände. 
§. 104. 
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu 
Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Innungsversammlung zu 
beschließen.
	        
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