Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere 
Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. 
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
§. 104c. 
Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß 
derjenigen Innungen, welche dem Verband angehören, der höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen. 
Die Zusammensetzung des Vorstandes und Veränderungen in derselben 
sind dieser Behörde anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der 
Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in 
dem Bezirke der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die 
höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Sitz verlegt wird, gleichzeitig 
zu richten. 
§. 104 d. 
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Verbandes 
durfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die 
Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu 
a) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände 
umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; 
b) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die 
Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände 
sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung 
stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine 
Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten. 
§. 104e. 
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem 
Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts 
zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. 
Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerb- 
liche Fragen abzugeben. 
§. 104f. 
Die Innungsverbände können geschlossen werden, 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 104b Ziffer 1 und 2 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des 
Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
2. wenn den auf Grund des §. 104d erlassenen Verfügungen nicht Folge 
geleistet ist;
	        
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