Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich 
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl 
gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke 
verfolgen. 
Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung 
des Verbandsstatuts zuständigen Stelle. 
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde 
zulässig. 
§. 104g. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit 
beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein- 
zugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. In solchem Falle 
haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungsverbandes nur das 
Vermögen desselben. 
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichen. Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt 
ist, finden die Bestimmungen der §§. 104h bis 104 n Anwendung. 
§. 104 h. 
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Ver- 
handlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach 
den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem 
Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innungs- 
verbandes nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes genügt bei allen 
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten Personen zur Vertretung 
des Verbandes befugt sind. 
§. 104 i. 
Der Innungsverband ist befugt, für die Mitglieder der ihm angeschlossenen 
Innungen und deren Angehörige zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des 
Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten. 
Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; 
diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichs- 
kanzler. 
Auf die von dem Innungsverband errichteten Unterstützungskassen finden 
dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Zwangsinnung 
errichtete Kassen gelten. 
§. 104k. 
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 104d, 
der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat.
	        
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