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3. wenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl
gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke
verfolgen.
Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung
des Verbandsstatuts zuständigen Stelle.
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde
zulässig.
§. 104g.
Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit
beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein-
zugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. In solchem Falle
haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungsverbandes nur das
Vermögen desselben.
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffent-
lichen. Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt
ist, finden die Bestimmungen der §§. 104h bis 104 n Anwendung.
§. 104 h.
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Ver-
handlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach
den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem
Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innungs-
verbandes nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes genügt bei allen
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten Personen zur Vertretung
des Verbandes befugt sind.
§. 104 i.
Der Innungsverband ist befugt, für die Mitglieder der ihm angeschlossenen
Innungen und deren Angehörige zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des
Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten.
Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen;
diese, sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichs-
kanzler.
Auf die von dem Innungsverband errichteten Unterstützungskassen finden
dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Zwangsinnung
errichtete Kassen gelten.
§. 104k.
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 104d,
der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand
seinen Sitz hat.