Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 696 — 
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, 
soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, 
welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, 
nach dem Verhältnisse der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung 
oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitig— 
keiten hierüber werden von der im §. 104k bezeichneten Stelle endgültig ent— 
schieden. 
Artikel 2. 
Die §§. 126 bis 133 (Titel VII Abschnitt III) der Gewerbeordnung werden 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
III. Lehrlingsverbältnisse. 
A. Allgemeine Gestimmungen. 
§. 126. 
Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, 
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu. 
§. 126a. 
Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann solchen 
Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober 
Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, 
oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten 
oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. 
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen 
entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sach- 
gemäßen Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet sind. 
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde; 
gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der 
Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich 
das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach 
Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden. 
§ 126b. 
Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich 
abzuschließen. Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen 
Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.