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entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der
Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr—
herrn nicht beschäftigt werden.
§. 127f.
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende,
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädi-
gung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen
ist. In den Fällen des §. 127b Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und
Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede
geltend gemacht ist.
§. 127g.
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn be-
anspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag
ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag
des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate,
bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen
ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf.
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet
der Vater des Lehrlinges sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl
er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet
war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses
von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit
genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs-
anspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß
geltend gemacht ist.
§. 128.
Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang oder der Art
seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die Aus-
bildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren
Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge
auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus
untersagt werden. Die Bestimmungen des §. 126a Absatz 3 finden hierbei
entsprechende Anwendung.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des
Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl der