- 700 -
Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten
werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie durch
Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker.
§. 129.
In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen
nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die
Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben,
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus-
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung
thätig gewesen sind.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen
nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen verleihen. Gehört
die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Gewerbs-
zweig, welchem sie angehört, eine Innung, so ist die letztere vor der Entscheidung
von der höheren Verwaltungsbehörde zu hören.
Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und
Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Absatz 1 vorgesehenen
Bestimmungen.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe an-
gehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerkstätte oder
sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Landes-Zentral-
behörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Unter-
richtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Ge-
werbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben
eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Absatz 1 bezeichneten Befugniß
für bestimmte Gewerbszweige beilegen.
Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den
Bestimmungen im Absatz 1 zuzulassen.
§. 129a.
Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt
find, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehrlinge anzu-
leiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des §. 129 entspricht.