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§. 129 Absatz 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und
Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen
Prüfungsausschüsse zu errichten.
§. 131a.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens
zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer
bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung die
Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine
Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei den
von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die
Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus
Gesellen bestehen.
Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel
auf drei Jahre.
Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben,
gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück-
gelegt haben.
§. 131 b.
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in
seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher-
heit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.
Im Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der
Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs-
ordnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einvernehmen
mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu
Stande, so entscheidet die Landes-Zentralbehörde.
Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung
auch in der Buch- und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle
ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen,
welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmen-
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks-
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu.
§. 131c.
Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach
Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (§. 129 Absatz 1) zu unterziehen.