Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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§. 129 Absatz 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und 
Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen 
Prüfungsausschüsse zu errichten. 
§. 131a. 
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens 
zwei Beisitzern. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer 
bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung die 
Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine 
Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei den 
von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die 
Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus 
Gesellen bestehen. 
Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel 
auf drei Jahre. 
Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben, 
gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück- 
gelegt haben. 
§. 131 b. 
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in 
seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher- 
heit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und 
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen 
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. 
Im Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der 
Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs- 
ordnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einvernehmen 
mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu 
Stande, so entscheidet die Landes-Zentralbehörde. 
Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung 
auch in der Buch- und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle 
ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, 
welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß 
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks- 
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu. 
§. 131c. 
Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach 
Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (§. 129 Absatz 1) zu unterziehen.
	        
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