— 706 —
Maßgabe Anwendung, daß denselben die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen
auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraus-
setzungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehr-
lingen zu verleihen.
Die Landes-Zentralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines
Gewerbes bestimmen, daß den im Absatze 2 bezeichneten Personen die Befugniß
zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zwei-
jährige Lehrzeit zurückgelegt haben.
Artikel 8.
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk
selbständig ausübt, ist befugt, den Meistertitel (Artikel 2 §. 133) zu führen,
wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.
Artikel 9.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforder-
lichen Maßnahmen handelt, sofort in Kraft.
Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz im Uebrigen ganz oder theilweise
in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
raths bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 26. Juli 1897.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichkamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.