Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1046 — 
§. 2. 
Die Aussuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs 
oder des Landesfiskus ist den Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls unter- 
worfen. 
§. 3. 
Für alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf= und Bergbaurechts 
betreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet 
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiete sich 
dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde bezeichnen. 
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiete nicht ihren 
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren 
Vertretung gesetzlich geregelt ist. 
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den 
Vertreter zu bestellen. 
§. 4. 
Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen 
der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, insoweit sie nicht für aus- 
geschlossen erklärt ist. 
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der 
Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Be- 
hörde einzulegen, von welcher die angefochtene Entscheidung erlassen ist, widrigen- 
falls das Beschwerderecht erlischt. 
§. 5. 
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Amts- 
tafel der entscheidenden Behörde. 
II. Vom Schürfen. 
A. Im Allgemeinen. 
§. 6. 
Die Aufsuchung der im §. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen — das Schürfen — ist unter Befolgung der nachstehenden Vor- 
schriften im ganzen Schutzgebiet einem Jeden gestattet. Ausgenommen sind die- 
jenigen Gebiete, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuchung oder Ge- 
winnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vor- 
behalten hat oder vorbehalten wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen 
Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese Gebiete sind öffentlich 
bekannt zu machen.
	        
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