Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 7. 
Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbnißstätten darf nicht 
geschürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der 
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses 
entgegenstehen. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Meter 
sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn, 
daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung ertheilt hat. 
§. 8. 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden be- 
nutzen will, hat die Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen. 
Mit Ausnahme der im §. 7 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer das 
Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten. 
§. 9. 
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung 
jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach 
beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung 
eine Werthminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth 
zu ersetzen. 
Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon 
bei der Abtretung des Grundstücks Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen. 
§. 10. 
Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des §. 61 und im §. 62 ein- 
geräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen 
durch Schürfarbeiten finden die Vorschriften der §§. 67, 68 entsprechende An- 
wendung. 
§. 11. 
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der 
Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde, ob und unter 
welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. 
Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen des §. 7 versagen. 
Soweit die Entscheidung die Festsetzung der Entschädigung betrifft, findet 
die Beschwerde nicht statt. 
Wegen der Kosten findet die Vorschrift des §. 65 Anwendung. 
§. 12. 
Durch Beschreitung des Rechtswegs wird, wenn dieselbe nur wegen der 
Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der 
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