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§. 7.
Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbnißstätten darf nicht
geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Meter
sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn,
daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung ertheilt hat.
§. 8.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden be-
nutzen will, hat die Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen.
Mit Ausnahme der im §. 7 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer das
Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.
§. 9.
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung
jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach
beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung
eine Werthminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth
zu ersetzen.
Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon
bei der Abtretung des Grundstücks Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.
§. 10.
Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des §. 61 und im §. 62 ein-
geräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen
durch Schürfarbeiten finden die Vorschriften der §§. 67, 68 entsprechende An-
wendung.
§. 11.
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der
Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde, ob und unter
welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.
Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen des §. 7 versagen.
Soweit die Entscheidung die Festsetzung der Entschädigung betrifft, findet
die Beschwerde nicht statt.
Wegen der Kosten findet die Vorschrift des §. 65 Anwendung.
§. 12.
Durch Beschreitung des Rechtswegs wird, wenn dieselbe nur wegen der
Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheitsleistung erfolgt, der Beginn der
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