Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1049 — 
§. 18. 
Der Schürfschein ist übertragbar. Die Rechte aus dem Schürfscheine gehen 
mit der Umschreibung auf den Erwerber durch eine zur Ausstellung von Schürf— 
scheinen befugte Behörde (§. 15) über. 
Für die Umschreibung ist eine Gebühr von fünf Rupien zu entrichten. 
§. 19. 
Der Schürfschein gewährt das Recht, nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften ein Schürffeld und zwar ein Edelmineralschürffeld oder ein gemeines 
Schürffeld mit der Wirkung abzustecken, daß der Schürfer vorbehaltlich bereits 
erworbener Rechte jeden Dritten in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen 
und vom Bergbaubetrieb auf sämmtliche im §. 1 bezeichnete Mineralien, in einem 
gemeinen Schürffelde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf gemeine 
Mineralien ausschließt. 
§. 20. 
Das Edelmineralschürffeld hat in horizontaler Erstreckung die Form eines 
Rechtecks von höchstens 400 x 200 Meter, das gemeine Schürffeld diejenige eines 
Rechtecks von höchstens 1200 x 600 Meter Seitenlänge. 
§. 21. 
Die Absteckung eines Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß 
1. eine den Mittelpunkt des Feldes bezeichnende Tafel aufgerichtet wird, 
auf welcher der Name des Schürfers, die Kontrolnummer des Schürf- 
scheins, der Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel und die Angabe, 
ob ein Edelmineral= oder ein gemeines Schürffeld belegt werden soll, 
zu vermerken sind,  
2. zu beiden Seiten der Schürftafel geradlinige Gräben von mindestens 
zwei Meter Länge gezogen werden, welche die Richtung der Langseiten 
des Schürffeldes bezeichnen. 
§. 22. 
Binnen vierzehn Tagen nach Aufrichtung der Schürftafel müssen die Eck- 
punkte des Feldes bestimmt und durch Pfähle sowie durch mindestens einen Meter 
lange, in der Richtung der Seiten des Schürffeldes gezogene Gräben kenntlich 
gemacht werden. 
Geschieht dies nicht, so hört die Schließung des Feldes (§. 19) wieder auf. 
Dieselbe Folge tritt ein, wenn der von den Eckpfählen umschlossene Flächen- 
raum die nach §. 20 zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet. 
§. 23. 
Von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes ist der Bergbehörde oder 
der sonst vom Gouverneur bestimmten Behörde Anzeige zu erstatten.
	        
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