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§. 47.
Inwiefern der Bergbautreibende befugt ist, das in seinem Felde vorhandene
oder demselben künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs zu
benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt der
Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur.
§. 48.
In einem gemeinen Felde ist der Bergbautreibende befugt, Edelmineralien
beim Abbau eines gemeinen Minerals insoweit mitzugewinnen, als sie nach Ent-
scheidung der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen.
Die Bergbehörde entscheidet, ob der wirthschaftliche Werth der Gesammt-
ablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in
diesem Falle ist das gemeine Feld oder ein entsprechender Theil desselben durch
die Bergbehörde in ein Edelmineralbergbaufeld umzuwandeln.
§. 49.
Steht das Recht zur Gewinnung edler und gemeiner Mineralien innerhalb
derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergbautreibenden zu, so hat jeder Theil
das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen
Theiles mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden
Mineralien müssen jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der
Gewinnungs= und Förderungskosten herausgegeben werden.
§. 50.
Der Bergbautreibende ist befugt, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen
Zwecken (§§. 44 bis 49) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift
der §§. 60 bis 66 zu verlangen.
§. 51.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet:
1. binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist die Grenzen
seines Feldes für Jedermann kenntlich zu machen, sofern das Feld
nicht schon gemäß §. 39 Absatz 1 abgegrenzt ist,
2. über die Förderung Buch zu führen.
Die Vorschriften über die Art der Kenntlichmachung der Grenzen und
über die Einrichtung der Buchführung werden von der Bergbehörde erlassen.
Dieselbe kann bestimmen, daß der Bergbautreibende noch weitere Nachweisungen
über den Betrieb und die Förderung beizubringen hat.
Die Bergbehörde ist befugt, von den über die Förderung geführten Büchern
jederzeit Einsicht zu nehmen.
§. 52.
Genügt der Bergbautreibende einer der ihm auf Grund des §. 51 auf-
erlegten Verpflichtungen nicht, so kann die Bergbehörde eine Ordnungsstrafe bis
zur Höhe von dreihundert Rupien über ihn verhängen. Unterbleibt trotzdem die
Erfüllung der Verpflichtung binnen einer von der Bergbehörde bestimmten Frist,
so kann die Löschung des Bergbaufeldes nach Maßgabe des §. 58 erfolgen.