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§. 68.
Der Anspruch auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens
(§. 67) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Be-
schädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß er-
langt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Vornahme
der schädigenden Handlung an.
V. Von dem Verhältuisse des Schürfers im Schürffeld und des
Bergbautreibenden zu öffentlichen Verkehrsanstalten.
§. 69.
Gegen die Ausführung von Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen
öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungs-
recht beigelegt ist, steht dem Schürfer und dem Bergbautreibenden ein Widerspruchs-
recht nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen,
über deren Felder dieselben geführt werden sollen, seitens der zuständigen Behörde
darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung
des Betriebs die Anlage auszuführen sei.
§. 70.
War der Schürfer im Schürffeld oder der Bergbautreibende zu dem
Betriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§. 69) ertheilt ist,
so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Schadensersatz findet nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst
nicht erforderlicher Anlagen in dem Felde oder die sonst nicht erforderliche Be-
seitigung oder Veränderung bereits vorhandener Anlagen nothwendig ist.
Können sich die Betheiligten über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich
einigen, so erfolgt deren Festsetzung nach Anhörung beider Theile und mit Vor-
behalt des Rechtswegs durch die Bergbehörde. Die Entscheidung der Berg-
behörde ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Von der Bergpolizei.
§. 71.
Die polizeiliche Aufsicht über die von Schürfern und Bergbantreibenden
ausgeführten Arbeiten wird von der Bergbehörde geführt.
Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Sicherheit der Baue,
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
den Schutz der Oberfläche um Interesse der persönlichen Sicherheit und
des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebs.