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§. 72.
Die erforderlichen polizeilichen Vorschriften werden von dem Gouverneur
nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung
konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung
betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 erlassen.
VII. Strafbestimmungen.
§. 73.
Mit Geldstrafe bis zu dreitansend Rupien oder mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer unbefugt ein Schürffeld absteckt,
2. wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf= oder
Bergbaufeldes in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt,
3. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld anstehende
Mineralien in der Absicht wegnimmt, sich dieselben zuzueignen,
4. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentlich die Grenzen
seines Feldes überschreitet,
5. wer bei der Buchführung über die Förderung oder in den von der
Bergbehörde sonst erforderten Nachweisungen wissentlich unrichtige Ein-
tragungen oder Angaben macht.
§. 74.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Unvermögensfalle mit
Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des §. 7, des §. 27 Absatz 2, 3, des §. 28 oder
des §. 29 zuwiderhandelt,
2. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufelde Schürf-
oder Bergbauarbeiten vornimmt,
3. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus Fahrlässigkeit die
Grenzen seines Feldes überschreitet,
4. wer bei Absteckung seines Schürf= oder Bergbaufeldes die zulässige
Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet.
VIII. Schlußbestimmungen.
§. 75.
Beamten und Militärpersonen des Schutzgebiets ist ohne behördliche Ge-
nehmigung das Schürfen und der Bergwerksbetrieb im Schutzgebiet untersagt.
An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch Bergwerksbetrieb
gewonnenen Mineralien (§. 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigenthum mit der
Förderung. Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werden, findet diese
Vorschrift entsprechende Anwendung.