Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1059 — 
§. 72. 
Die erforderlichen polizeilichen Vorschriften werden von dem Gouverneur 
nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung 
konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung 
betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 erlassen. 
VII. Strafbestimmungen. 
§. 73. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitansend Rupien oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer unbefugt ein Schürffeld absteckt, 
2. wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf= oder 
Bergbaufeldes in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg- 
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt, 
3. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld anstehende 
Mineralien in der Absicht wegnimmt, sich dieselben zuzueignen, 
4. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentlich die Grenzen 
seines Feldes überschreitet, 
5. wer bei der Buchführung über die Förderung oder in den von der 
Bergbehörde sonst erforderten Nachweisungen wissentlich unrichtige Ein- 
tragungen oder Angaben macht. 
§. 74. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1.  wer den Vorschriften des §. 7, des §. 27 Absatz 2, 3, des §. 28 oder 
des §. 29 zuwiderhandelt, 
2. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufelde Schürf- 
oder Bergbauarbeiten vornimmt, 
3. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus Fahrlässigkeit die 
Grenzen seines Feldes überschreitet, 
4. wer bei Absteckung seines Schürf= oder Bergbaufeldes die zulässige 
Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§. 75. 
Beamten und Militärpersonen des Schutzgebiets ist ohne behördliche Ge- 
nehmigung das Schürfen und der Bergwerksbetrieb im Schutzgebiet untersagt. 
An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch Bergwerksbetrieb 
gewonnenen Mineralien (§. 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigenthum mit der 
Förderung. Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werden, findet diese 
Vorschrift entsprechende Anwendung.
	        
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