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nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden.
Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der
übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.
3. Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Arbeiterinnen dürfen,
abweichend von den Vorschriften im §. 136 Absatz 1 Satz 1 und im
§. 137 Absatz 1, in die Zeit zwischen viereinhalb Uhr Morgens und
neun Uhr Abends gelegt werden.
III.
In denjenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmungen unter II Gebrauch
machen, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel
auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I sowie anstatt
des im §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszugs einen
Auszug aus den Bestimmungen unter II und aus den Vorschriften der Gewerbe-
ordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern,
soweit diese Vorschriften daneben in Geltung bleiben, in der von der Landes-
Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung wiedergiebt.
In allen übrigen Ziegeleien ist an einer in die Augen fallenden Stelle der
Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift außer dem im
§. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszuge die Bestimmungen
unter I wiedergiebt.
IV.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft und
haben bis zum 1. Januar 1904 Güultigkeit.
Berlin, den 18. Oktober 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.