— 1064 —
§. 3.
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872,
das Berggesetz vom 24. Juni 1865 und die Grundbuchordnung vom 5. Mai
1872 bleiben außer Anwendung.
§. 4.
Der Gouverneur ist ermächtigt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse
nothwendig ist, den Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an
solchen an besondere Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu
knüpfen. Er bestimmt die Voraussetzungen für den Eigenthumserwerb durch
Besitzergreifung von herrenlosem Lande. Die bisherigen Bestimmungen, wonach
der Abschluß von Verträgen mit den Eingeborenen über den Erwerb von Eigen-
thum oder von Pachtrechten an Grundstücken ohne Genehmigung des Gouverneurs
nicht rechtsbeständig und unter Strafe gestellt ist, bleiben in Kraft.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Gouverneur getroffenen An-
ordnungen aufzuheben.
II. Einrichtung der Grundbücher.
§. 5.
Der Gouverneur bestimmt diejenigen Bezirke, für welche ein Grundbuch
anzulegen ist.
§. 6.
Die Grundbücher werden nach dem von dem Gouverneur zu bestimmenden
Formular eingerichtet.
Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für
mehrere in demselben Grundbuchbezirke liegende Grundstücke desselben Eigenthümers
ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem
Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist.
Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fortlaufende Nummern
nach dem Zeitpunkte der Anlegung.
§. 7.
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen.
Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach
seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter
Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte (§§. 28, 51)
sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur und Art
der Benutzung;
2. die Größe des Grundstücks.