Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte 
Unterspalte ist vorläufig noch offen zu lassen. 
Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so sind 
sie unter fortlaufenden Nummern gesondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen. 
Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt. 
§. 8. 
In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen: 
der Eigenthümer nach Namen, nach Stand, Gewerbe oder anderen 
unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine 
juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungsurkunde 
enthaltenen Benennung, eine Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft und 
Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Ortes, wo sie 
ihren Sitz hat; 
in die zweite Spalte: 
das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Kaufvertrag, 
Testament, Erbbescheinigung und dergleichen mehr) sowie die Vermerke 
über Zuschreibungen; 
in die dritte Spalte: 
auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung 
des Werthes nach einer öffentlichen Taxe. 
§. 9. 
In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen: 
1. dauernde Lasten und wiederkehrende Geld= und Naturalleistungen, welche 
auf einem privatrechtlichen Titel beruhen; 
2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechts des Eigen- 
thümers. 
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen 
eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Be- 
schränkungen erleiden. 
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so 
erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“ die Löschung einer Ver- 
änderung wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ 
bewirkt. 
§. 10. 
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken 
eingetragen. 
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen 
(Uebertragungen, Verpfändungen u. s. w.) der in der ersten Hauptspalte einge- 
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