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Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bestimmten Rangordnung, und aus gleich—
zeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Rechte, wenn in denselben nicht eine
andere Rangordnung bestimmt ist.
Wird durch das früher vorgelegte Gesuch dem später vorgelegten die Be—
gründung entzogen, so ist dieses zurückzuweisen.
§. 23.
Die Rangordnung (§. 22 Absatz 1) wird bei Belastungen derselben Ab-
theilung des Grundbuchs durch die Reihenfolge der Eintragungen ersichtlich
gemacht; sollen die Belastungen zu gleichen Rechten neben einander stehen, so ist
dies bei den Eintragungen besonders zu bemerken. Zwischen Belastungen der
zweiten und der dritten Abtheilung ergiebt sich die Rangordnung aus dem Datum
der Eintragung. Soll von Eintragungen unter demselben Datum die eine der
anderen nachstehen, so ist dies besonders zu bemerken.
Die endgültige Eintragung einer Belastung an der Stelle einer Vor-
merkung erlangt den Rang der letzteren, ohne daß dies eines besonderen Ver-
merkes bedarf.
§. 24.
Eine aus Versehen der Grundbuchbehörde gelöschte oder bei Ab= und Um-
schreibungen nicht übertragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von
Amtswegen mit ihrem früheren Vorrechte wieder einzutragen. Diese Wieder-
eintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheile derjenigen, die nach der Löschung
Rechte an dem Grundstück oder auf eine der gelöschten gleich= oder nachstehende
Post in redlichem Glauben erworben haben.
IV. Eintragung des Eigenthums. Eintragungen und Löschungen
in der zweiten Abtheilung.
§. 25.
Eine Auflassung findet nicht statt.
Zum Uebergange des Eigenthums im Falle der freiwilligen Veräußerung
eines Grundstücks, für welches ein Grundbuchblatt bereits angelegt ist oder welches
im Eigenthum eines Nichteingeborenen steht, ist, abgesehen von der Beobachtung
der durch den Gouverneur getroffenen besonderen Anordnungen (§. 4), erforderlich, daß
1. der eingetragene Eigenthümer die Eintragung des Erwerbers bewilligt
hat oder zur Bewilligung der Eintragung rechtskräftig verurtheilt ist,
und
2. der Erwerber als Eigenthümer eingetragen wird.
Steht das Grundstück im Eigenthume von Miterben, so genügt deren
Bewilligung oder rechtskräftige Verurtheilung, auch wenn sie nicht als Eigen-
thümer eingetragen sind.