Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Vorschrift  des  $  245  M.-St.-G.-O.  1°)  sonst  illusorisch  werde.  Das
Oberlandesgericht  führt  in  seinem  die  Beschwerde  abweisenden
Beschlusse  aus:  „Die  Anwendung  von  Zwangsmassregeln  ist  dem
ersuchten  Gerichte  nach  seinem  Rechte  verboten.  Besondere
Bestimmungen  darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  Civilperson
  in  einer  Militärstrafsache  Auskunft  zu  ertheilen  hat  und
durch  staatlichen  Zwang  dazu  angehalten  werden  kann,  sind  in
den  Gresetzen,  namentlich  der  Militärstrafgerichtsordnung,  nicht
enthalten.  Der  8  245  regelt  diese  Frage  nicht,  er  giebt  nur  den
Militärgerichten  ‚eine  Vorschrift  über  das  in  Untersuchungen  wegen
Fahnenflucht  einzuschlagende  Verfahren.  Die  Frage  kann  daher
nur  nach  den  Gesetzen  entschieden  werden,  welche  allgemein  die
Pflicht  zur  Auskunftsertheilung  in  Strafsachen  regeln,  mithin  jetzt
nur  nach  der  Strafprozessordnung.  Diese  kennt  aber  nur  drei
Kategorien  gerichtlich  zu  vernehmender  Personen  a)  Zeugen,
b)  Sachverständige  und  c)  Beschuldigte;  sie  kennt  nicht  ausserdem
  „Auskunftspersonen“.  Vorliegend  kann  der  Bruder  nur  als
Zeuge  in  Betracht  kommen,  ist  daher  nach  $  51  zur  Verweigerung
seiner  Aussage  berechtigt.“  Diese  Entscheidung  kann  nicht  für
zutreffend  erachtet  werden.  Die  Reichsstrafprozessordnung  behandelt
  nur  die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit.  Für  diejenigen
  Strafsachen,  welche  zur  Zuständigkeit  der  „besonderen“
Gerichte  gehören,  sind  die  alten  strafprozessrechtlichen  Vorschriften
  in  Kraft  geblieben  (vgl.  Loewe  a.  a.  0.S.  182  Anm.  3),
also  auch  noch  für  den  ordentlichen  Civilrichter  Gesetz.  Dass  diese
Bestimmungen  von  den  letzteren  bei  Requisitionen  der  Militärgerichte
  zu  beobachten  sind,  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  zumal  das
Militärstrafverfahren  mangels  reichsgesetzlicher  Neuordnung  noch
auf  jenen  alten  Gesetzen,  insbesondere  auf  der  preussischen  Kriminal-»)

  8  245  lautet:  .....  sind  die  nächsten  Angehörigen  und  der  Vormund
  des  Abwesenden  über  den  Aufenthalt  des  Letzteren  unter  Bekanntmachung
  der  Folgen  seines  Ausbleibens  zu  vernehmen  oder  deren  Vernehmung
  zu  veranlassen.