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Vorschrift des $ 245 M.-St.-G.-O. 1°) sonst illusorisch werde. Das
Oberlandesgericht führt in seinem die Beschwerde abweisenden
Beschlusse aus: „Die Anwendung von Zwangsmassregeln ist dem
ersuchten Gerichte nach seinem Rechte verboten. Besondere
Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Civilperson
in einer Militärstrafsache Auskunft zu ertheilen hat und
durch staatlichen Zwang dazu angehalten werden kann, sind in
den Gresetzen, namentlich der Militärstrafgerichtsordnung, nicht
enthalten. Der 8 245 regelt diese Frage nicht, er giebt nur den
Militärgerichten ‚eine Vorschrift über das in Untersuchungen wegen
Fahnenflucht einzuschlagende Verfahren. Die Frage kann daher
nur nach den Gesetzen entschieden werden, welche allgemein die
Pflicht zur Auskunftsertheilung in Strafsachen regeln, mithin jetzt
nur nach der Strafprozessordnung. Diese kennt aber nur drei
Kategorien gerichtlich zu vernehmender Personen a) Zeugen,
b) Sachverständige und c) Beschuldigte; sie kennt nicht ausserdem
„Auskunftspersonen“. Vorliegend kann der Bruder nur als
Zeuge in Betracht kommen, ist daher nach $ 51 zur Verweigerung
seiner Aussage berechtigt.“ Diese Entscheidung kann nicht für
zutreffend erachtet werden. Die Reichsstrafprozessordnung behandelt
nur die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Für diejenigen
Strafsachen, welche zur Zuständigkeit der „besonderen“
Gerichte gehören, sind die alten strafprozessrechtlichen Vorschriften
in Kraft geblieben (vgl. Loewe a. a. 0.S. 182 Anm. 3),
also auch noch für den ordentlichen Civilrichter Gesetz. Dass diese
Bestimmungen von den letzteren bei Requisitionen der Militärgerichte
zu beobachten sind, kann nicht zweifelhaft sein, zumal das
Militärstrafverfahren mangels reichsgesetzlicher Neuordnung noch
auf jenen alten Gesetzen, insbesondere auf der preussischen Kriminal-»)
8 245 lautet: ..... sind die nächsten Angehörigen und der Vormund
des Abwesenden über den Aufenthalt des Letzteren unter Bekanntmachung
der Folgen seines Ausbleibens zu vernehmen oder deren Vernehmung
zu veranlassen.