— 1189 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr.:53.
Inhalt: Militärstrafgerichtsordnung. S. 1189. — Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichts-
ordnung. S. 1289. — Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und
die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand. S. 1297.
(Nr. 2531.) Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Theil.
Gerichtsverfassung.
Erster Titel.
Umfang der Militärstrafgerichtsbarkeit.
S. 1.
Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind, soweit nicht die folgenden Paragraphen
ein Anderes bestimmen, wegen aller strafbaren Handlungen unterstellt:
1. die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;
2. die zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure
des Soldatenstandes;
3. die Studirenden der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche
Bildungswesen;
4. die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft sind;
5. die in militärischen Anstalten versorgten invaliden Offiziere und Mann-
schaften;
Reichs- Gesetzbl. 1898. 184
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1898.