Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1190 — 
6. die nicht zum Soldatenstande gehörigen Offiziere à la suite und 
Sanitätsoffiziere à la suite, wenn und solange sie zu vorübergehender 
Dienstleistung zugelassen sind; 
7. die verabschiedeten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des 
Soldatenstandes, wenn und solange sie als solche oder als Militär- 
beamte im aktiven Heere oder in der aktiven Marine vorübergehend 
wieder Verwendung finden; 
8. die in den §§. 155, 157, 158, 166 des Militärstrafgesetzbuchs bezeichneten 
Personen, solange sie den Militärstrafgesetzen unterworfen sind. 
§. 2. 
Den bürgerlichen Behörden bleibt die Untersuchung und Entscheidung wegen 
Zuwiderhandlungen gegen Finanz= und Polizeigesetze, Jagd= und Fischereigesetze, 
sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen, wenn die Handlung nur 
mit Geldstrafe und Einziehung oder mit einer dieser Strafen bedroht ist. Der 
Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist mittelst 
Ersuchens der Militärbehörde zu bewirken. War die Geldstrafe wegen Zuwider- 
handlung gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und 
Gefälle durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt, so erfolgt die 
Umwandlung in eine Freiheitsstrafe durch den zuständigen Gerichtsherrn nach 
Maßgabe des §. 463. 
§. 3. 
Der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterliegen die Militärpersonen des 
aktiven Heeres und der aktiven Marine, sofern sie nicht dem Offizierstand an- 
gehören, wegen Amtsverbrechen oder Amtsvergehen, welche sie bei einstweiliger 
Verwendung im Civildienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Kommune 
begangen haben. 
In diesen Fällen greift die Militärstrafgerichtsbarkeit Platz, wenn mit der 
Handlung eine Zuwiderhandlung gegen die Militärstrafgesetze zusammentrifft. 
§. 4. 
Haben sich bei einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Strafgesetze 
mehrere Personen, von welchen die eine der militärischen, die andere der bürger- 
lichen Gerichtsbarkeit unterstellt ist, als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder 
Hehler betheiligt, oder sind zwischen solchen einer verschiedenen Gerichtsbarkeit 
unterstellten Personen wechselseitige Beleidigungen oder Körperverletzungen vor- 
gekommen, so kann die betheiligte Militärperson dem bürgerlichen Gerichte zur 
Untersuchung und Aburtheilung des Falles übergeben werden. 
§. 5. 
Der Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unterstellt: 
1. die Personen des Beurlaubtenstandes und die denselben gesetzlich gleich- 
stehenden Personen wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie An- 
wendung findenden Vorschriften der Militärstrafgesetze;
	        
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