Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1191 — 
2. die dem Beurlaubtenstand angehörenden Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
Ingenieure des Soldatenstandes wegen Zweikampfs mit tödtlichen 
Waffen, wegen Herausforderung oder Annahme einer Herausforderung 
zu einem solchen Zweikampf und wegen Kartelltragens; 
3. die im §. 1 Nr. 6 bezeichneten Personen, auch wenn sie nicht zur 
Dienstleistung zugelassen sind, wegen der in der Militäruniform be- 
gangenen Zuwiderhandlungen gegen die militärische Unterordnung; 
4. Ausländer und Deutsche wegen der in den §§.. 160, 161 des Militär- 
strafgesetzbuchs bezeichneten strafbaren Handlungen. 
§. 6. 
Die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine sind, so- 
weit nicht die folgenden Paragraphen ein Anderes bestimmen, auch wegen der 
vor dem Diensteintritte begangenen strafbaren Handlungen der Militärstrafgerichts- 
barkeit unterstellt. 
§. 7. 
Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder freiwillig übernommenen Dienst- 
pflicht in das Heer oder in die Marine eingestellten Militärpersonen treten wegen 
einer vor dem Diensteintritte begangenen Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen 
Strafgesetze nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit: 
1. wenn vor dem Diensteintritte wegen der Zuwiderhandlung ein ver- 
urtheilendes oder freisprechendes Urtheil ergangen oder ein Strafbefehl 
zugestellt war, 
2. wenn die Entlassung aus dem aktiven Dienste erfolgt; die Entlassung 
findet statt, wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr 
als sechs Wochen oder im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe 
die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe von 
gleicher Dauer zu erwarten ist. 
War vor dem Diensteintritte die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits be- 
schlossen, so muß, sofern die Entlassung nicht erfolgt, in der Sache militär- 
gerichtlich erkannt werden. 
§. 8. 
Die Bestimmungen des §. 7 finden auf die bis zur Entscheidung über ihr 
ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und 
später von Neuem für den aktiven Dienst ausgehobenen Mannschaften wegen der 
vor der Wiedereinziehung begangenen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen 
Strafgesetze entsprechende Anwendung. 
§. 9. 
Die zum Dienste einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes und die 
denselben gesetzlich gleichstehenden Personen treten wegen der Zuwiderhandlungen, 
die sie vor dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, gegen die allgemeinen 
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