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Strafgesetze begangen haben, nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit. Während
der Dauer der Dienstleistung darf jedoch ohne Zustimmung der Militärbehörden
die Untersuchungshaft nicht verfügt, auch eine Hauptverhandlung nur abgehalten
werden, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung, in derselben zu erscheinen,
entbunden ist.
Wegen einer während der Dienstleistung begangenen strafbaren Handlung
können die im Absatz 1 bezeichneten Personen den bürgerlichen Gerichten über-
geben werden, sofern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Straf-
gesetze in Frage steht.
§. 10.
Durch die Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver-
hältnisses wird hinsichtlich der vorher begangenen strafbaren Handlungen die
Zuständigkeit der Militärgerichte nicht aufgehoben.
Sie hört jedoch auf in Ansehung solcher gegen die allgemeinen Strafgesetze
begangenen Zuwiderhandlungen, welche mit einem militärischen Verbrechen oder
Vergehen nicht zusammentreffen, es sei denn, daß bereits die Anklage erhoben
(vergl. §. 258) oder eine Strafverfügung des Gerichtsherrn (vergl. §. 349) zu-
gestellt war.
§. 11.
Macht sich eine der im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver-
hältnisses wegen der ihr während der Dienstzeit widerfahrenen Behandlung einer
Beleidigung, Körperverletzung oder Herausforderung zum Zweikampfe gegenüber
einem früheren militärischen, noch im aktiven Dienste befindlichen Vorgesetzten
schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Handlungen und, wenn der Zweikampf
stattgefunden hat, auch dieserhalb die Militärstrafgerichtsbarkeit begründet.
Wegen Beleidigung ist die Militärstrafgerichtsbarkeit nur dann begründet,
wenn sie im Verkehre mit dem früheren Vorgesetzten oder mit einer Militärbehörde
begangen worden ist.
Zweiter Titel.
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 12.
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Gerichtsherren und durch die
erkennenden Gerichte ausgeübt.
§. 13.
Gerichtsherren im Sinne dieses Gesetzes sind die Befehlshaber, welchen die
niedere oder die höhere Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht.