Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1192 -- 
Strafgesetze begangen haben, nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit. Während 
der Dauer der Dienstleistung darf jedoch ohne Zustimmung der Militärbehörden 
die Untersuchungshaft nicht verfügt, auch eine Hauptverhandlung nur abgehalten 
werden, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung, in derselben zu erscheinen, 
entbunden ist. 
Wegen einer während der Dienstleistung begangenen strafbaren Handlung 
können die im Absatz 1 bezeichneten Personen den bürgerlichen Gerichten über- 
geben werden, sofern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Straf- 
gesetze in Frage steht. 
§. 10. 
Durch die Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver- 
hältnisses wird hinsichtlich der vorher begangenen strafbaren Handlungen die 
Zuständigkeit der Militärgerichte nicht aufgehoben. 
Sie hört jedoch auf in Ansehung solcher gegen die allgemeinen Strafgesetze 
begangenen Zuwiderhandlungen, welche mit einem militärischen Verbrechen oder 
Vergehen nicht zusammentreffen, es sei denn, daß bereits die Anklage erhoben 
(vergl. §. 258) oder eine Strafverfügung des Gerichtsherrn (vergl. §. 349) zu- 
gestellt war. 
§. 11. 
Macht sich eine der im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen innerhalb eines 
Jahres nach Beendigung des die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver- 
hältnisses wegen der ihr während der Dienstzeit widerfahrenen Behandlung einer 
Beleidigung, Körperverletzung oder Herausforderung zum Zweikampfe gegenüber 
einem früheren militärischen, noch im aktiven Dienste befindlichen Vorgesetzten 
schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Handlungen und, wenn der Zweikampf 
stattgefunden hat, auch dieserhalb die Militärstrafgerichtsbarkeit begründet. 
Wegen Beleidigung ist die Militärstrafgerichtsbarkeit nur dann begründet, 
wenn sie im Verkehre mit dem früheren Vorgesetzten oder mit einer Militärbehörde 
begangen worden ist. 
Zweiter Titel. 
Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 12. 
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Gerichtsherren und durch die 
erkennenden Gerichte ausgeübt. 
§. 13. 
Gerichtsherren im Sinne dieses Gesetzes sind die Befehlshaber, welchen die 
niedere oder die höhere Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht.
	        
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