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§. 27.
Der Gouverneur, Kommandant oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegs-
zustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes oder Distrikts hat die Gerichtsbar-
keit (§. 20) über alle zur Besatzung gehörende Militärpersonen.
§. 28.
Detachirte Theile eines militärischen Verbandes können für die Dauer der
Detachirung der Gerichtsbarkeit eines anderen Gerichtsherrn unterstellt werden.
§. 29.
Einem militärischen Verbande vorübergehend überwiesene Personen sind
für die Dauer der Ueberweisung hinsichtlich der Gerichtsbarkeit dem Gerichts-
herrn dieses Verbandes unterstellt.
§. 30.
Unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Personen, für welche ein Gerichts-
herr nicht ausdrücklich bestimmt ist, sind der Gerichtsbarkeit des Divisions-
kommandeurs unterstellt, in dessen Bezirke sie sich befinden oder die That verübt
haben. In Berlin, sowie in Festungen tritt die Zuständigkeit der Gouverneure
oder Kommandanten, im Bereiche der heimischen Marinestationen die der Chefs
dieser Stationen ein.
Unter mehreren zuständigen Gerichtsherren hat derjenige den Vorzug,
welcher den Beschuldigten verhaftet oder zuerst das Ermittelungsverfahren an-
geordnet hat.
§. 31.
Von dem kommandirenden General (Admiral) wird, abgesehen von dem
Verfahren im Felde und an Bord (§§. 419 bis 435), sowie vorbehaltlich der
Bestimmung des §. 21, die Gerichtsbarkeit nur in der Rechtsbeschwerde= oder
Berufungsinstanz ausgeübt. Militärische Verbände und einzelne Militärpersonen,
welche unmittelbar unter dem Befehle des kommandirenden Generals (Admirals)
stehen, sind, soweit dies hiernach erforderlich, hinsichtlich der Strafverfolgung
einem anderen Gerichtsherrn zu unterstellen.
Diese Bestimmungen finden auf die sonstigen Gerichtsherren der höheren
Gerichtsbarkeit hinsichtlich der zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Sachen
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 30.
Die Unterstellung erfolgt in den Fällen des ersten Absatzes durch den
kommandirenden General (Admiral), in den Fällen des zweiten Absatzes, wenn
der höhere Gerichtsherr ein Divisionskommandeur oder ein Marinestationschef ist,
durch diesen, im Uebrigen, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmung getroffen hat
(§. 22), durch die Militärjustizverwaltung.
§. 32.
Stehen Strafsachen dadurch im Zusammenhange, daß eine Person mehrerer
strafbarer Handlungen beschuldigt wird, von denen eine der höheren, eine andere