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dürfen die verschiedenen Freiheitsstrafen zusammen die im Absatz 1 bestimmte Zeit—
dauer nicht überschreiten.
§. 48.
Die Standgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feldstand—
gerichte.
Die Standgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bordstand-
gerichte.
II. Kriegsgerichte.
§. 49.
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Richtern, und zwar aus
einem Kriegsgerichtsrathe (§. 13 Absatz 3) und
vier Offizieren.
§. 50.
Außer dem Kriegsgerichtsrathe sind als Richter zu berufen:
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ist:
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und zwei Premier-
lieutenants;
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Hauptmann (Ritt-
meister) ist:
ein Oberstlieutenant, ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister)
und ein Premierlieutenant;
3. wenn der Angeklagte ein Major ist:
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants oder Majors und ein Haupt-
mann (Rittmeister)
4. wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist:
ein Generalmajor, ein Oberst, ein Oberstlieutenant und ein Major;
5. wenn der Angeklagte ein Oberst ist:
ein Generalmajor, zwei Obersten und ein Oberstlieutenant;
6. wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist:
ein Generallieutenant, zwei Generalmajors und ein Oberst;
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist:
ein General, zwei Generallieutenants und ein Generalmajor;
8. wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender
Offizier ist:
zwei Generale und zwei Generallieutenants.