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§. 51.
Die Kriegsgerichte werden zusammengesetzt aus:
zwei Kriegsgerichtsräthen und
drei Offizieren,
wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des Falles annimmt, daß auf Todes-
strafe oder auf Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen sei.
Als Richter sind außer den Kriegsgerichtsräthen zu berufen:
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ist:
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und ein Premierlieutenant;
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Hauptmann (Ritt-
meister) ist:
ein Oberstlieutenant, ein Major und ein Hauptmann (Rittmeister)
3. wenn der Angeklagte ein Major ist:
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants oder Majors;
4. wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist:
ein Generalmajor, ein Oberst und ein Oberstlieutenant;
5. wenn der Angeklagte ein Oberst ist:
ein Generalmajor und zwei Obersten;
6. wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist:
ein Generallieutenant und zwei Generalmajors;
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist:
ein General und zwei Generallieutenants;
8. wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender
Offizier ist:
zwei Generale und ein Generallieutenant.
§. 52.
Ist das Gericht gemäß §. 49 besetzt und erscheint nach dem Ergebnisse der
Hauptverhandlung eine die Dauer von sechs Monaten übersteigende Strafe ver-
wirkt, so kann das Gericht auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre erkennen.
Erachtet das Gericht eine höhere Strafe für verwirkt, so hat es die Haupt-
verhandlung abzubrechen und die Berufung eines der Vorschrift des §. 51 ent-
sprechenden Gerichts herbeizuführen.
§. 53.
In den Fällen der Nr. 1 bis 5 der §§. 50, 51 erfolgt die Berufung der
Offiziere nach einer vom Gerichtsherrn alljährlich vor dem Beginne des Geschäfts-
jahrs für die Dauer desselben festzustellenden Reihenfolge, von der nur aus
dringenden Gründen abgewichen werden darf.