Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1201 — 
§. 51. 
Die Kriegsgerichte werden zusammengesetzt aus: 
zwei Kriegsgerichtsräthen und 
drei Offizieren, 
wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des Falles annimmt, daß auf Todes- 
strafe oder auf Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen sei. 
Als Richter sind außer den Kriegsgerichtsräthen zu berufen: 
 
 
1.  wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ist: 
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und ein Premierlieutenant; 
2.  wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Hauptmann (Ritt- 
meister) ist: 
ein Oberstlieutenant, ein Major und ein Hauptmann (Rittmeister) 
3.  wenn der Angeklagte ein Major ist: 
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants oder Majors; 
4.  wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist: 
ein Generalmajor, ein Oberst und ein Oberstlieutenant; 
5.  wenn der Angeklagte ein Oberst ist: 
ein Generalmajor und zwei Obersten; 
6. wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist: 
ein Generallieutenant und zwei Generalmajors; 
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist: 
ein General und zwei Generallieutenants; 
8.  wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender 
Offizier ist: 
zwei Generale und ein Generallieutenant. 
§. 52. 
Ist das Gericht gemäß §. 49 besetzt und erscheint nach dem Ergebnisse der 
Hauptverhandlung eine die Dauer von sechs Monaten übersteigende Strafe ver- 
wirkt, so kann das Gericht auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre erkennen. 
Erachtet das Gericht eine höhere Strafe für verwirkt, so hat es die Haupt- 
verhandlung abzubrechen und die Berufung eines der Vorschrift des §. 51 ent- 
sprechenden Gerichts herbeizuführen. 
§. 53. 
In den Fällen der Nr. 1 bis 5 der §§. 50, 51 erfolgt die Berufung der 
Offiziere nach einer vom Gerichtsherrn alljährlich vor dem Beginne des Geschäfts- 
jahrs für die Dauer desselben festzustellenden Reihenfolge, von der nur aus 
dringenden Gründen abgewichen werden darf.
	        
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