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§. 54.
Hinsichtlich der Bildung der Kriegsgerichte stehen den in den §§. 50, 51
bezeichneten Dienstgraden die entsprechenden Dienstgrade der Marine gleich. Ein
Korvettenkapitän steht einem Major oder einem Oberstlieutenant gleich.
§. 55.
Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier oder ein Ingenieur des Soldaten-
standes oder ein Militärbeamter, so erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts unter
Berücksichtigung des Ranges des Angeklagten nach Maßgabe des §. 50. Es
sind jedoch dem Range des Angeklagten entsprechend, in den Fällen des §. 50
an Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrades zwei Sanitätsoffiziere,
zwei Ingenieure des Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte und in den
Fällen des §. 51 an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrades ein Sanitäts-
offizier, ein Ingenieur des Soldatenstandes oder ein oberer Militärbeamter als
Richter zu berufen.
§. 56.
Sind Personen, welche verschiedenen der im §. 55 bezeichneten Dienst-
stellungen angehören, oder ist eine dieser Personen mit einem der in den
§§. 50, 51 bezeichneten Angeklagten gemeinschaftlich abzuurtheilen, so findet bei
der Bildung des Kriegsgerichts eine Abweichung von den vorstehenden Bestim-
mungen nur insofern statt, als in den Fällen des §. 50 an Stelle des Offiziers
des niedrigsten Dienstgrades ein zweiter Kriegsgerichtsrath zu berufen ist.
§. 57.
Ist der Angeklagte eine Civilperson, so erfolgt die Bildung des Kriegs-
gerichts nach Maßgabe der §§. 50 Nr. 1, 51 Nr. 1.
Wird eine Civilperson zugleich mit einer Militärperson angeklagt, so erfolgt
die Bildung des Kriegsgerichts lediglich mit Rücksicht auf die letztere.
Bei kriegsgefangenen Offizieren soll das militärische Rangverhältniß thunlichst
berücksichtigt werden.
§. 58.
Richtet sich die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte verschiedenen
Ranges) so ist, unbeschadet der Bestimmung des §. 56, für die Besetzung des
Kriegsgerichts der Dienstgrad des höchsten unter den Mitangeklagten maßgebend.
§. 59.
Im Felde und an Bord können die Sanitätsoffiziere, die Ingenieure des
Soldatenstandes und die oberen Militärbeamten (§§. 55, 56), im Bedürfnißfalle
durch Offiziere ersetzt werden.
§. 60.
Auf die aus dem Offizierstande zu berufenden Richter bei den Kriegsgerichten
finden die Bestimmungen der §§. 39, 40 Anwendung.