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§. 66.
Die Oberkriegsgerichte bestehen aus sieben Richtern, und zwar aus
zwei Oberkriegsgerichtsräthen und
fünf Offizieren.
§. 67.
Als Richter sind, außer den Oberkriegsgerichtsräthen, zu berufen:
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder ein Unteroffizier ist:
ein Oberstlieutenant, zwei Majors, ein Hauptmann (Rittmeister)
und ein Premierlieutenant;
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Hauptmann (Ritt-
meister) ist:
ein Oberst, ein Oberstlieutenant, ein Major und zwei Hauptleute
(Rittmeister)
3. wenn der Angeklagte ein Major ist:
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants und zwei Majors;
4. wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist:
ein Generalmajor, zwei Obersten und zwei Oberstlieutenants;
5. wenn der Angeklagte ein Oberst ist:
ein Generalmajor, drei Obersten und ein Oberstlieutenant;
6. wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist:
ein Generallieutenant, drei Generalmajors und ein Oberst;
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist:
ein General, drei Generallieutenants und ein Generalmajor;
8. wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender
Offizier ist:
drei Generale und zwei Generallieutenants.
§. 68.
Die zur Bildung des Oberkriegsgerichts erforderlichen Offiziere werden in
den Fällen des §. 67 Nr. 1 bis 5 vom Gerichtsherrn alljährlich vor dem Beginne
des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben als ständige Richter bestellt. Für die
gleiche Dauer sind ständige Stellvertreter zu bezeichnen.
Auf die aus dem Offizierstande zu berufenden Richter finden die Be-
stimmungen der §§. 39, 40, 42, 43 Anwendung.
§. 69.
Die Bestimmungen der §§. 54 bis 58, 61 finden auf die Oberkriegs-
gerichte entsprechende Anwendung.
§. 70.
In den Oberkriegsgerichten können die Oberkriegsgerichtsräthe nur durch
ständig angestellte richterliche Beamte vertreten werden.