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IV. Reichsmilitärgericht.
§. 71.
Das Reichsmilitärgericht ist, abgesehen von den ihm durch anderweite Be—
stimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zuständig:
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Re—
vision.
§. 72.
Der Sitz des Reichsmilitärgerichts ist Berlin.
Für den Kriegsfall kann der Kaiser den Sitz des Reichsmilitärgerichts oder
einzelner Senate desselben verlegen.
§. 73.
An der Spitze des Reichsmilitärgerichts steht als Präsident ein General
oder Admiral mit dem Range eines kommandirenden Generals. Demselben steht
die Leitung der Geschäfte zu; an der Rechtsprechung nimmt er nicht Theil.
§. 74.
Der Präsident wird vom Kaiser ernannt.
§. 75.
Der Präsident leistet beim Antritte seines Amtes vor versammeltem Ple—
num folgenden Eid:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die
Pflichten des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts getreulich zu erfüllen.
So wahr mir Gott helfe.“
Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 3 und 4 finden Anwendung.
§. 76.
Für die Fälle der Verhinderung des Präsidenten bestimmt der Kaiser einen
Stellvertreter.
Ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts kann nicht Stellvertreter des Prä-
sidenten sein.
§. 77.
Bei dem Reichsmilitärgerichte werden Senate gebildet.
§. 78.
Jeder Senat besteht aus einem Senatspräsidenten und der erforderlichen
Zahl von Räthen und Offizieren.
Die Zuziehung von Hülfsrichtern an Stelle der Senatspräsidenten und
Räthe ist unzulässig.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 186