Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 79. 
Die militärischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts sollen mindestens im 
Range der Stabsoffiziere stehen. 
Sie werden vom Kaiser auf Vorschlag der Kontingentsherren auf die 
Dauer von mindestens zwei Jahren bestimmt. 
§. 80. 
Die Senatspräsidenten und die Räthe werden vom Kaiser auf Vorschlag 
des Bundesraths ernannt. Sie müssen in Gemäßheit des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes vom 27. Januar 1877 zum Richteramte befähigt sein und das fünfund- 
dreißigste Lebensjahr vollendet haben. 
§. 81. 
Die Senatspräsidenten und die Räthe sind Militärbeamte. Auf dieselben 
finden die Bestimmungen der §§. 6, 7, 8 Absatz 1 und 2, §§. 9, 130 Absatz 2 
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende An- 
wendung. 
§. 82. 
Die militärischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts werden beim Antritt 
ihres Richteramts durch den Präsidenten vor versammeltem Plenum beeidigt. 
Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Richters beim Reichsmilitärgerichte getreulich zu erfüllen. 
So wahr mir Gott helfe.“ 
Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 3 und 4 finden Anwendung. 
§. 83. 
In den Senaten führt der rangälteste Offizier den Vorsitz; der Senats- 
präsident leitet die Verhandlungen. 
Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen werden 
von dem Senatspräsidenten erlassen. 
§. 84. 
Die Senate beschließen und entscheiden in der Besetzung von vier mili- 
tärischen und drei juristischen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Sie beschließen und entscheiden in der Besetzung von vier juristischen und 
drei militärischen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden, wenn das Rechts- 
mittel der Revision lediglich auf die Verletzung prozessualer Vorschriften, einer 
Vorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes der allgemeinen bürgerlichen Gesetze ge- 
stützt wird.
	        
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