Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 85. 
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines 
anderen Senats oder des Plenums abweichen, so ist über die streitige Rechts- 
frage eine Entscheidung des Plenums einzuholen. 
Dasselbe gilt, wenn ein Senat in einer die Auslegung der bürgerlichen 
Strafgesetze betreffenden Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung der ver- 
einigten Strafsenate oder des Plenums des Reichsgerichts abweichen will. 
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum ist in der zu ent- 
scheidenden Sache bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung. 
Vor der Entscheidung ist die Militäranwaltschaft mit ihren schriftlichen 
Anträgen zu hören. 
Soweit die Entscheidung der Sache eine vorgängige mündliche Verhand- 
lung erfordert, erfolgt dieselbe durch den erkennenden Senat auf Grund einer 
erneuten mündlichen Verhandlung, zu welcher die Betheiligten unter Mittheilung 
der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu laden sind. 
§. 86. 
Zur Fassung der im §. 85 vorgesehenen Plenarentscheidungen ist die Theil- 
nahme von mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder, mit Einschluß des 
Vorsitzenden, erforderlich. 
Je nach der Besetzung der Senate mit vier militärischen und drei juristischen 
Mitgliedern oder vier juristischen und drei militärischen Mitgliedern (§. 84) soll 
die Zahl der stimmberechtigten militärischen Mitglieder um eins größer sein, als 
diejenige der juristischen Mitglieder, oder umgekehrt. Entspricht das Zahlen- 
verhältniß der anwesenden juristischen und militärischen Mitglieder nicht dem vor- 
stehend ang egebenen Stimmenverhältnisse, so haben auf der über dieses hinaus 
vertretenen Seite die jüngsten Mitglieder kein Stimmrecht. 
Unter den juristischen Mitgliedern gilt derjenige Rath, welcher zuletzt er- 
nannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der 
jüngere ist, als der jüngste; unter den militärischen Mitgliedern entscheidet der 
Dienstrang. 
Den Vorsitz im Plenum führt der rangälteste Offizier; der dem Dienst— 
alter, und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach älteste Senatspräsident 
leitet die Verhandlungen. 
§. 87. 
Die Abstimmungen bei dem Reichsmilitärgericht erfolgen, vorbehaltlich 
näherer Regelung durch die Geschäftsordnung, in nachstehender Weise. 
Ist ein Berichterstatter ernannt, so giebt derselbe seine Stimme zuerst ab. 
Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen zuletzt. In den Senaten stimmt der 
Senatspräsident unmittelbar vor dem Vorsitzenden. Im Uebrigen giebt ab- 
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