Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1208 — 
wechselnd ein juristisches und ein militärisches Mitglied seine Stimme ab. Der 
im Dienstalter oder im Dienstrange Jüngere stimmt vor dem Aelteren. 
§. 88. 
Vor Beginn des Geschäftsjahrs werden auf die Dauer desselben die Ge- 
schäfte unter die Senate vertheilt und die Präsidenten, sowie die ständigen Mit- 
glieder der einzelnen Senate und für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen 
Vertreter bestimmt. Jedes militärische Mitglied des Reichsmilitärgerichts kann zum 
Mitgliede mehrerer Senate bestimmt werden. 
Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert 
werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung eines Senats oder in Folge 
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts er- 
forderlich wird. 
§. 89. 
Die im §. 88 bezeichneten Anordnungen erfolgen durch den Präsidenten 
des Reichsmilitärgerichts nach Anhörung der Senatspräsidenten. 
§. 90. 
Im Falle der Verhinderung wird in einer durch die Geschäftsordnung zu 
regelnden Weise der Senatspräsident durch einen anderen Senatspräsidenten, 
nöthigenfalls durch den ältesten Rath des Senats, vertreten. 
§. 91. 
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds 
wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts 
bestimmt. 
§. 92. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung geregelt, 
welche das Plenum unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts 
und unter Zuziehung der Militäranwaltschaft auszuarbeiten und der Präsident 
dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen hat. 
Vierter Abschnitt. 
Oberkriegsgerichtsräthe, Kriegsgerichtsräthe und Gerichtsoffiziere. 
§. 93. 
Die Ernennung der Oberkriegsgerichtsräthe und der Kriegsgerichtsräthe 
erfolgt durch den zuständigen Kontingentsherrn, in der Marine durch den Kaiser. 
§. 94. 
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe müssen in Ge- 
mäßheit des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 zum Richteramte 
befähigt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.