Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Auf dieselben finden die §§. 6, 7, 9 des bezeichneten Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
§. 95. 
Sind einem Gerichtsherrn mehrere Kriegsgerichtsräthe zugeordnet, so kann 
durch die oberste Militärjustizuerwaltungsbehörde einzelnen der Amtssitz außerhalb 
des Garnisonorts des Gerichtsherrn angewiesen werden. 
§. 96. 
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe können wider ihren 
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und aus den Gründen und unter den 
Formen, welche das Gesetz bestimmt, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben 
oder in eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. In den 
Fällen des §. 95 bedarf es der Zustimmung zur Versetzung nicht. 
Die richterlichen Militärjustizbeamten der Marine können durch die oberste 
Marineverwaltungsbehörde (Reichs-Marine-Amt) dem Befehlshaber einer Flotte 
oder eines Geschwaders zugeordnet werden. Ohne ihre Zustimmung darf in 
Friedenszeiten dieses Dienstverhältniß die Dauer von drei Jahren nicht über- 
schreiten. 
Bei einer Veränderung in der Organisation des Heeres oder der Marine 
können unfreiwillige Versetzungen in eine andere militärrichterliche Stelle oder 
Enthebungen vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Militär- 
justizverwaltung verfügt werden. 
Gleiche Befugniß in Beziehung auf unfreiwillige Versetzungen steht der 
Militärjustizverwaltung im Falle einer Mobilmachung mit der Maßgabe zu, daß 
die getroffenen Verfügungen nur für die Dauer der Mobilmachung gelten. 
§. 97. 
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe haben, soweit sie 
nicht als Richter bei den erkennenden Gerichten mitwirken, den Weisungen des 
Gerichtsherrn Folge zu leisten. 
Die im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen und Verfügungen 
des Gerichtsherrn sind, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, außer von 
diesem auch von einem richterlichen Militärjustizbeamten zu unterzeichnen. Letzterer 
übernimmt dadurch die Mitverantwortlichkeit für die Gesetzlichkeit. 
Hält der Militärjustizbeamte eine Weisung, Verfügung oder Entscheidung 
mit den Gesetzen oder den sonst maßgebenden Vorschriften nicht vereinbar, so hat 
er dagegen Vorstellung zu erheben. Bleibt diese erfolglos, so hat er der Weisung 
des Gerichtsherrn, welcher alsdann allein die Verantwortung trägt, zu entsprechen, 
den Hergang jedoch aktenkundig zu machen. Die Akten sind unverzüglich von 
dem Gerichtsherrn dem Oberkriegsgerichte zur rechtlichen Beurtheilung der Sache 
vorzulegen. Diese Beurtheilung ist für die weitere Behandlung der Sache 
maßgebend.
	        
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