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Auf dieselben finden die §§. 6, 7, 9 des bezeichneten Gesetzes entsprechende
Anwendung.
§. 95.
Sind einem Gerichtsherrn mehrere Kriegsgerichtsräthe zugeordnet, so kann
durch die oberste Militärjustizuerwaltungsbehörde einzelnen der Amtssitz außerhalb
des Garnisonorts des Gerichtsherrn angewiesen werden.
§. 96.
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe können wider ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und aus den Gründen und unter den
Formen, welche das Gesetz bestimmt, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben
oder in eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. In den
Fällen des §. 95 bedarf es der Zustimmung zur Versetzung nicht.
Die richterlichen Militärjustizbeamten der Marine können durch die oberste
Marineverwaltungsbehörde (Reichs-Marine-Amt) dem Befehlshaber einer Flotte
oder eines Geschwaders zugeordnet werden. Ohne ihre Zustimmung darf in
Friedenszeiten dieses Dienstverhältniß die Dauer von drei Jahren nicht über-
schreiten.
Bei einer Veränderung in der Organisation des Heeres oder der Marine
können unfreiwillige Versetzungen in eine andere militärrichterliche Stelle oder
Enthebungen vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Militär-
justizverwaltung verfügt werden.
Gleiche Befugniß in Beziehung auf unfreiwillige Versetzungen steht der
Militärjustizverwaltung im Falle einer Mobilmachung mit der Maßgabe zu, daß
die getroffenen Verfügungen nur für die Dauer der Mobilmachung gelten.
§. 97.
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe haben, soweit sie
nicht als Richter bei den erkennenden Gerichten mitwirken, den Weisungen des
Gerichtsherrn Folge zu leisten.
Die im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen und Verfügungen
des Gerichtsherrn sind, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, außer von
diesem auch von einem richterlichen Militärjustizbeamten zu unterzeichnen. Letzterer
übernimmt dadurch die Mitverantwortlichkeit für die Gesetzlichkeit.
Hält der Militärjustizbeamte eine Weisung, Verfügung oder Entscheidung
mit den Gesetzen oder den sonst maßgebenden Vorschriften nicht vereinbar, so hat
er dagegen Vorstellung zu erheben. Bleibt diese erfolglos, so hat er der Weisung
des Gerichtsherrn, welcher alsdann allein die Verantwortung trägt, zu entsprechen,
den Hergang jedoch aktenkundig zu machen. Die Akten sind unverzüglich von
dem Gerichtsherrn dem Oberkriegsgerichte zur rechtlichen Beurtheilung der Sache
vorzulegen. Diese Beurtheilung ist für die weitere Behandlung der Sache
maßgebend.