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§. 98.
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe können, unbeschadet
der Bestimmung des §. 70, im Falle ihrer Verhinderung nur durch zum Richter-
amte befähigte Personen ersetzt werden. Im Felde und an Bord können sie,
soweit die Umstände dies erfordern, durch Offiziere ersetzt werden.
§. 99.
Die Gerichtsoffiziere werden von den Gerichtsherren aus der Zahl der
Subalternoffiziere bestellt.
§. 100.
Zum Gerichtsoffizier darf nur bestellt werden, wer seit mindestens einem
Jahre dem Heere oder der Marine angehört. Diese Einschränkung findet im
Felde und an Bord keine Anwendung.
§. 101.
Der Gerichtsoffizier ist beim Antritte seines Amtes durch den Gerichtsherrn
zu beeidigen.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die
Pflichten eines Gerichtsoffiziers getreulich zu erfüllen. So wahr mir
Gott helfe.“
Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 3 und 4 finden Anwendung.
§. 102.
Die Bestimmungen des §. 97 finden auf die Gerichtsoffiziere entsprechende
Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte.
§. 103.
Beim Reichsmilitärgerichte wird eine aus einem Obermilitäranwalt und
einem oder mehreren Militäranwälten bestehende Militäranwaltschaft eingerichtet.
§. 104.
Die Militäranwälte stehen unter der Aufsicht und Leitung des Obermilitär-
anwalts und haben seinen Anordnungen Folge zu leisten.
§. 105.
Der Obermilitäranwalt ist dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts
unterstellt.
In Fragen, welche die Geltung oder die Auslegung einer militärischen
Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen Grundsatzes betreffen oder allgemeine