Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1210 — 
§. 98. 
Die Oberkriegsgerichtsräthe und die Kriegsgerichtsräthe können, unbeschadet 
der Bestimmung des §. 70, im Falle ihrer Verhinderung nur durch zum Richter- 
amte befähigte Personen ersetzt werden. Im Felde und an Bord können sie, 
soweit die Umstände dies erfordern, durch Offiziere ersetzt werden. 
§. 99. 
Die Gerichtsoffiziere werden von den Gerichtsherren aus der Zahl der 
Subalternoffiziere bestellt. 
§. 100. 
Zum Gerichtsoffizier darf nur bestellt werden, wer seit mindestens einem 
Jahre dem Heere oder der Marine angehört. Diese Einschränkung findet im 
Felde und an Bord keine Anwendung. 
§. 101. 
Der Gerichtsoffizier ist beim Antritte seines Amtes durch den Gerichtsherrn 
zu beeidigen. 
Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Gerichtsoffiziers getreulich zu erfüllen. So wahr mir 
Gott helfe.“ 
Die Bestimmungen des §. 42 Absatz 3 und 4 finden Anwendung. 
§. 102. 
Die Bestimmungen des §. 97 finden auf die Gerichtsoffiziere entsprechende 
Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte. 
§. 103. 
Beim Reichsmilitärgerichte wird eine aus einem Obermilitäranwalt und 
einem oder mehreren Militäranwälten bestehende Militäranwaltschaft eingerichtet. 
§. 104. 
Die Militäranwälte stehen unter der Aufsicht und Leitung des Obermilitär- 
anwalts und haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. 
§. 105. 
Der Obermilitäranwalt ist dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts 
unterstellt.  
In Fragen, welche die Geltung oder die Auslegung einer militärischen 
Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen Grundsatzes betreffen oder allgemeine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.