Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1211 — 
militärische Interessen berühren, ist der Obermilitäranwalt gehalten, die Ansicht 
des Präsidenten zu vertreten. 
§. 106. 
Der Obermilitäranwalt und die Militäranwälte sind nichtrichterliche 
Militärbeamte. 
Zu diesen Aemtern können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt 
werden (§§. 80, 94). 
§. 107. 
Die Ernennung des Obermilitäranwalts und der Militäranwälte erfolgt 
durch den Kaiser auf Vorschlag des Bundesraths. 
Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung 
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Militärgerichtsschreiber. 
§. 108. 
Bei dem Reichsmilitärgericht und bei dem Stabe eines jeden Gerichtsherrn 
der höheren Gerichtsbarkeit werden Gerichtsschreiber angestellt. 
Die Dienstverhältnisse der Militärgerichtsschreiber werden hinsichtlich des 
Reichsmilitärgerichts durch den Bundesrath, im Uebrigen durch die Militär- 
justizverwaltung bestimmt. 
§. 109. 
Die Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsschreibers bei den Gerichts- 
herren der niederen Gerichtsbarkeit ist geeigneten Personen des Soldatenstandes 
zu übertragen. 
An Bord können die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer geeigneten Person 
der Besatzung übertragen werden. 
§. 110.  
Wird die Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsschreibers Personen 
übertragen, die nicht Reichs- oder Staatsbeamte sind, so haben dieselben schrift— 
lich das eidesstattliche Gelöbniß abzugeben, daß sie die ihnen übertragenen Ge— 
schäfte treu und gewissenhaft verrichten und Verschwiegenheit über dieselben 
beobachten wollen. 
Dritter Titel. 
Militärjustizverwaltung. 
§. 111. 
Die Militärjustizverwaltung wird hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts und 
der Militäranwaltschaft vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts, hinsichtlich der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.