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militärische Interessen berühren, ist der Obermilitäranwalt gehalten, die Ansicht
des Präsidenten zu vertreten.
§. 106.
Der Obermilitäranwalt und die Militäranwälte sind nichtrichterliche
Militärbeamte.
Zu diesen Aemtern können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt
werden (§§. 80, 94).
§. 107.
Die Ernennung des Obermilitäranwalts und der Militäranwälte erfolgt
durch den Kaiser auf Vorschlag des Bundesraths.
Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
Sechster Abschnitt.
Militärgerichtsschreiber.
§. 108.
Bei dem Reichsmilitärgericht und bei dem Stabe eines jeden Gerichtsherrn
der höheren Gerichtsbarkeit werden Gerichtsschreiber angestellt.
Die Dienstverhältnisse der Militärgerichtsschreiber werden hinsichtlich des
Reichsmilitärgerichts durch den Bundesrath, im Uebrigen durch die Militär-
justizverwaltung bestimmt.
§. 109.
Die Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsschreibers bei den Gerichts-
herren der niederen Gerichtsbarkeit ist geeigneten Personen des Soldatenstandes
zu übertragen.
An Bord können die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer geeigneten Person
der Besatzung übertragen werden.
§. 110.
Wird die Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsschreibers Personen
übertragen, die nicht Reichs- oder Staatsbeamte sind, so haben dieselben schrift—
lich das eidesstattliche Gelöbniß abzugeben, daß sie die ihnen übertragenen Ge—
schäfte treu und gewissenhaft verrichten und Verschwiegenheit über dieselben
beobachten wollen.
Dritter Titel.
Militärjustizverwaltung.
§. 111.
Die Militärjustizverwaltung wird hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts und
der Militäranwaltschaft vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts, hinsichtlich der