Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Marine von dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt), im Uebrigen von den 
Kriegsministerien oder den ihnen in dieser Beziehung gleichstehenden Behörden 
ausgeübt. 
§. 112. 
Der Militärjustizverwaltung steht die Aufsicht über die Ausübung der 
Militärstrafgerichtsbarkeit zu. 
§. 113. 
Die rechtskräftigen Urtheile der Standgerichte und der Kriegsgerichte sind 
nebst den Akten vierteljährlich einer Durchsicht zu unterziehen, um zu prüfen, 
ob die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren beobachtet und hinsichtlich der 
Anwendung der Gesetze, sowie der militärdienstlichen Vorschriften und Grundsätze 
gleichmäßig und richtig verfahren worden ist. 
Die Durchsicht der standgerichtlichen Urtheile und Akten geschieht bei dem 
Gerichtsherrn der Berufungsinstanz durch einen Kriegsgerichtsrath. Eine Zu- 
sammenstellung der wahrgenommenen Mängel und Verstöße ist dem kom- 
mandirenden General (Admiral) zur Nachprüfung einzureichen. 
Diese Nachprüfung, sowie die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urtheile und 
Akten geschieht bei dem kommandirenden General (Admiral) durch einen Ober- 
kriegsgerichtsrath. 
Die Urtheile der Oberkriegsgerichte sind zu dem im ersten Absatz an- 
gegebenen Zwecke halbjährlich an das Reichsmilitärgericht einzureichen. Demselben 
sind dabei die Ausstellungen mitzutheilen, zu welchen die standgerichtlichen und 
kriegsgerichtlichen Sachen im letzten halben Jahre Anlaß gegeben haben. Das 
Ergebniß der vom Reichsmilitärgerichte vorgenommenen Prüfungen ist durch den 
Präsidenten desselben der betreffenden Militärjustizuerwaltung zur weiteren Ver- 
anlassung mitzutheilen. 
§. 114. 
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Bestimmungen der §§. 24, 113 
erfolgen im Verordnungswege. 

	        
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