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Marine von dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt), im Uebrigen von den
Kriegsministerien oder den ihnen in dieser Beziehung gleichstehenden Behörden
ausgeübt.
§. 112.
Der Militärjustizverwaltung steht die Aufsicht über die Ausübung der
Militärstrafgerichtsbarkeit zu.
§. 113.
Die rechtskräftigen Urtheile der Standgerichte und der Kriegsgerichte sind
nebst den Akten vierteljährlich einer Durchsicht zu unterziehen, um zu prüfen,
ob die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren beobachtet und hinsichtlich der
Anwendung der Gesetze, sowie der militärdienstlichen Vorschriften und Grundsätze
gleichmäßig und richtig verfahren worden ist.
Die Durchsicht der standgerichtlichen Urtheile und Akten geschieht bei dem
Gerichtsherrn der Berufungsinstanz durch einen Kriegsgerichtsrath. Eine Zu-
sammenstellung der wahrgenommenen Mängel und Verstöße ist dem kom-
mandirenden General (Admiral) zur Nachprüfung einzureichen.
Diese Nachprüfung, sowie die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urtheile und
Akten geschieht bei dem kommandirenden General (Admiral) durch einen Ober-
kriegsgerichtsrath.
Die Urtheile der Oberkriegsgerichte sind zu dem im ersten Absatz an-
gegebenen Zwecke halbjährlich an das Reichsmilitärgericht einzureichen. Demselben
sind dabei die Ausstellungen mitzutheilen, zu welchen die standgerichtlichen und
kriegsgerichtlichen Sachen im letzten halben Jahre Anlaß gegeben haben. Das
Ergebniß der vom Reichsmilitärgerichte vorgenommenen Prüfungen ist durch den
Präsidenten desselben der betreffenden Militärjustizuerwaltung zur weiteren Ver-
anlassung mitzutheilen.
§. 114.
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Bestimmungen der §§. 24, 113
erfolgen im Verordnungswege.