Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1213 — 
Zweiter Theil. 
Verfahren. 
— — 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Gerichtssprache. 
§. 115. 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. 
§. 116. 
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen 
Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung 
eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht statt, jedoch sollen 
Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit Rück— 
sicht auf die Wichtigkeit der Sache erforderlich erscheint, auch in der fremden 
Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den 
dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu be- 
glaubigende Uebersetzung beigefügt werden. 
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten 
Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
§. 117. 
Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern nicht 
eine mündliche oder schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher 
zuzuziehen, mit deren Hülfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann. 
§. 118. 
Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide 
in der ihnen geläufigen Sprache. 
§. 119. 
Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: 
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. 
Ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen 
beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 187
	        
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