Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Sind die Maßregeln gegen den Zeugen erschöpft, so können sie in dem— 
selben oder in einem anderen Verfahren, welches dieselbe That zum Gegenstande 
hat, nicht wiederholt werden. 
§. 204. 
Soweit die Verhängung der in den §. 186 und 203 gedachten Maß- 
regeln vom Gerichtsherrn verfügt ist, findet die Rechtsbeschwerde an das obere 
Gericht statt. 
Gegen die Verfügungen des Amtsrichters ist die Beschwerde nach den 
Vorschriften der bürgerlichen Strafprozeßordnung zulässig. 
§. 205. 
Die Gebührenansprüche der auf Bestellung oder Ladung erschienenen Zeugen, 
welche nicht zu den aktiven Militärpersonen gehören, regeln sich nach der all— 
gemeinen Gebührenordnung für Zeugen. Gegen die Festsetzung der Gebühren 
findet die Rechtsbeschwerde an das obere Gericht statt. 
Hinsichtlich der aktiven Militärpersonen zukommenden Gebühren wird im 
Verwaltungswege Bestimmung getroffen. 
§. 206. 
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, die 
Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern, sowie die Mitglieder des vor- 
maligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des 
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses sind in ihrer Wohnung zu 
vernehmen. 
Den Eid leisten dieselben mittelst Unterschreibens der Eidesformel. 
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen. Das Protokoll über 
ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. 
§.  207. 
Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaats, die Mitglieder der 
Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und 
die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außer- 
halb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. 
Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze 
des Bundesraths an diesem Sitze, und die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden 
Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der 
Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. 
Die kommandirenden Generale (Admirale), sowie die im Range derselben 
oder in einem höheren Range stehenden Offiziere sind an ihrem Aufenthaltsorte 
zu vernehmen. 
Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: 
in Betreff des Reichskanzlers und der im dritten Absatze bezeichneten 
Admirale der Genehmigung des Kaisers,
	        
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